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   FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02   

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FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02 (https://dejure.org/2007,9186)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.06.2007 - 5 K 357/02 (https://dejure.org/2007,9186)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - 5 K 357/02 (https://dejure.org/2007,9186)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung von in der Vergangenheit erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücken im Hinblick auf das Wertaufholungsgebot; Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) im Hinblick auf die Teilwertaufholung der hier streitgegenständlichen landwirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 a.F.; ; EStG § 6 Abs. 1 a.F.; ; EStG § 52 Abs. 16 a.F.; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung von in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung von in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1449
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2005 - 1 V 330/02
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    FG, Beschl. v. 9. September 2005, Az: 1 V 330/02, S. 14, n. v.; FG Münster, EFG 2006, 953; Schmidt/Glanegger, EStG, 26. Aufl., § 6 Rn 53; Stobbe/ Loose, FR 1999, 407, 408; Schwenke, BB 1997, 2408, 2409 f.; Blümich/Ehmcke, EStG/KStG/GewStG, § 6 Rn 579 b; a. A.: Schön, BB 1997, 1333, 1335; Pickhardt, DStZ 1997, 671, 673; differenzierend nach dem Zeitpunkt der Wertaufholung: Stobbe in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rn 625).

    Allein die Fortführung der niedrigen Teilwerte trotz zwischenzeitlicher Wertaufholung stellt nach Auffassung des Senats keine wirtschaftliche Disposition dar (so auch Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 14, n. v.) Dementsprechend wäre auch dann kein besonderer Vertrauensschutz anzunehmen, wenn man mit der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH (vgl. Vorlagebeschluss vom 16.12.2003, a.a.O.) die o.g. Rechtsprechung des BVerfG auf alle Steuerrechtsnormen erstrecken wollte.

    Es sollte eine größere Bilanzklarheit und -wahrheit und mit der "Objektivierung" der Bilanzansätze und der damit einhergehenden Verbreiterung der Bemessungsgrundlage auch eine Anpassung an internationale Bilanzierungsvorschriften erreicht werden (vgl. FG Schleswig - Holst., Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 16, n. v.; auch: Schwenke, BB 1997, 2408, 2410 zu dem in dem Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1998 bereits vorgesehen Wertaufholungsgebot).

    Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der gebotenen Abwägung daher das - verfassungsrechtlich nicht geschützte - Vertrauen der von der bisherigen Rechtslage begünstigten Steuerpflichtigen in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung hinter den mit der neuen gesetzlichen Regelung verfolgten Zielen, für die durchaus gewichtige öffentliche Belange sprechen, zurücktreten (so auch: FG Rheinland - Pfalz, EFG 2003, 1681 f.; Schleswig-Holst. FG, Beschl vom. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 14, n. v.; Stobbe/ Loose, a.a.O.; Schwenke, a.a.O. ; a. A. : Schön, BB 1997, 1333, 1337).

    Diese Steuerentlastung wird nunmehr durch die Anordnung des strikten Wertaufholungsgebots wieder rückgängig gemacht; eine Besteuerung der Vermögenssubstanz geht damit jedoch nicht einher (vgl. Schwenke, BB 1997, 2408, 2411; Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 10, 17, n. v.; a. A. Schön, BB 1997, 1333, 1342).

    Im Übrigen wird - vor allem im Rahmen der erstmaligen Wertaufholung - einer übermäßigen steuerlichen Belastung der Steuerpflichtigen auch durch die Möglichkeit der Streckung des Zuschreibungsgewinns gem. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1999 durch die Bildung von Wertaufholungsrücklagen über einen Zeitraum von 5 Jahren und die Begrenzung der Bewertung auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten entgegengewirkt (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003, 1682; Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 11, 17 n. v.), so dass vor diesem Hintergrund insgesamt kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip angenommen werden kann.

    Zum anderen ist durch die Möglichkeit, auf der Grundlage des jeweils letzten verfügbaren Zahlenmaterials (erforderlichenfalls auch durch Schätzung) eine Bewertung vorzunehmen, prinzipiell eine Gleichheit der Belastung auch im Normenvollzug gewährleistet (so auch Schwenke, BB 1997, 2408, 2411; Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 11, 17, n. v.; vgl. bspw. auch Tz 35 des BMF - Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, 375, wonach bei nicht nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert ausgewiesen sei, in der Regel als Bewertungsobergrenze gelte).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.2003 - 3 K 2970/00

    Die Bewertung von GmbH - Anteilen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Hiervon ausgehend ist im Streitfall von einer - grundsätzlich unbedenklichen - unechten Rückwirkung auszugehen (so auch : FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003, 1681 f.; Schleswig-Holst.

    Soweit Wertaufholungen bereits vor Verkündung der neuen gesetzlichen Regelung vom 24. März 1999 eingetreten sind, werden diese - worauf auch bereits das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. August 2003 ( EFG 2003, 1681) zu Recht hingewiesen hat - mithin lediglich dann berücksichtigt, wenn sie zum Bewertungsstichtag noch vorhanden sind.

    Hier geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Bürger vor jeder Enttäuschung geschützt wird (vgl. BVerfGE 105, 17, 40; FG Rheinland - Pfalz, EFG 2003, 1681).

    Die lediglich geringfügige Bedeutung des Vertrauensschutzes des Klägers im Streitfall ergibt sich insbesondere auch daraus, dass nach den gesetzlichen Regelungen lediglich die durch das bisherige Wertbeibehaltungswahlrecht bestehende bilanzielle Steuervergünstigung aufgehoben wird; es werden Teilwertabschreibungen, die nicht von Dauer waren und sich nicht realisiert haben, und damit frühere Steuerentlastungen rückgängig gemacht (vgl. FG Rheinl.-Pfalz, EFG 2003, 1681; Stobbe/Loose, FR 1999, 407, 409; Siegel, in: Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Rn 66 zu B 169).

    Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der gebotenen Abwägung daher das - verfassungsrechtlich nicht geschützte - Vertrauen der von der bisherigen Rechtslage begünstigten Steuerpflichtigen in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung hinter den mit der neuen gesetzlichen Regelung verfolgten Zielen, für die durchaus gewichtige öffentliche Belange sprechen, zurücktreten (so auch: FG Rheinland - Pfalz, EFG 2003, 1681 f.; Schleswig-Holst. FG, Beschl vom. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 14, n. v.; Stobbe/ Loose, a.a.O.; Schwenke, a.a.O. ; a. A. : Schön, BB 1997, 1333, 1337).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten, ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfGE 97, 67).

    Die unechte Rückwirkung unterliegt weniger strengen Beschränkungen als die echte (BVerfGE 97, 67).

    Dies sei bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Fortbestand des geltenden Rechts und dem Änderungsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 97, 67, 80 ; BVerfGE 105, 17, 40; Entsch.vom 03. Juli 2001, 1 BvR 382/01, Der Betrieb -DB- 2001, 1650).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Zwar setzt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 84, 239 ff., 1 . Leitsatz) die Besteuerungsgleichheit aus den Komponenten der Gleichheit der normativen Steuerpflicht sowie der Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung zusammen.

    Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich die Erhebungsregelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 84, 239, 272) .

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Ob eine unechte oder eine echte Rückwirkung vorliegt, lässt sich nicht durch einen bloßen Vergleich zweier Rechtszustände, sondern nur danach beantworten, ob der neu geschaffene oder geänderte Besteuerungstatbestand vollständig außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Neuregelung verwirklicht oder erst im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung abgeschlossen worden ist ( BVerfGE 72, 200, 241 ; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. März 2005, BStBl II 2005, 398, 402).

    Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können allerdings Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfGE 72, 200, 242 f. ; 79, 29, 46).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Ob eine unechte oder eine echte Rückwirkung vorliegt, lässt sich nicht durch einen bloßen Vergleich zweier Rechtszustände, sondern nur danach beantworten, ob der neu geschaffene oder geänderte Besteuerungstatbestand vollständig außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Neuregelung verwirklicht oder erst im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung abgeschlossen worden ist ( BVerfGE 72, 200, 241 ; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. März 2005, BStBl II 2005, 398, 402).

    Dabei ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BFH, BStBl II 2005, 398, 402).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Dies sei bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Fortbestand des geltenden Rechts und dem Änderungsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 97, 67, 80 ; BVerfGE 105, 17, 40; Entsch.vom 03. Juli 2001, 1 BvR 382/01, Der Betrieb -DB- 2001, 1650).

    Hier geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Bürger vor jeder Enttäuschung geschützt wird (vgl. BVerfGE 105, 17, 40; FG Rheinland - Pfalz, EFG 2003, 1681).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    (vgl. BVerfGE 14, 76, 104 ; 19, 119, 127 ; 38, 61, 83; 63, 312, 330 f ; auch BFH : BFH/ NV 2003, 624; BSTBl II 2005, 398, 403).

    Dies gilt nicht nur für die Abschaffung von Steuervergünstigungen, sondern auch für die Aufhebung von "Freiräumen" und die Erhebung zusätzlicher Steuern (BVerfGE 63, 312, 330 f.) .

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Eine "echte" Rückwirkung ergibt sich vorliegend auch dann nicht, wenn man die in den Vorlagebeschlüssen vom 2. August 2006 (XI R 34/02, BFH/NV 2006, 2184 bzw. XI R 30/03, BFH/NV 2006, 2191) zum Ausdruck kommende, von der Rechtsprechung des BVerfG abweichende Auffassung des XI. Senats des BFH zu Grunde legt.
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02
    Eine "echte" Rückwirkung ergibt sich vorliegend auch dann nicht, wenn man die in den Vorlagebeschlüssen vom 2. August 2006 (XI R 34/02, BFH/NV 2006, 2184 bzw. XI R 30/03, BFH/NV 2006, 2191) zum Ausdruck kommende, von der Rechtsprechung des BVerfG abweichende Auffassung des XI. Senats des BFH zu Grunde legt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 13 K 261/97

    Aufwendungen für eine Computer-Arbeitsbrille als Werbungsksoten; Einkommensteuer

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 382/01

    Höhe der Investitionszulage gem § 11 Abs 2 InvZulG 1991 - kein Vertrauensschutz

  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

  • FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6525/01

    Berechnung der Rücklage bei Wertaufholung im Veranlagungszeitraum 1999

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 37/07

    Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß - Keine besonderen Gründe des

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1449 veröffentlicht.
  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 114/11

    Beschwer bei zu niedriger Steuerfestsetzung

    Zur Begründung trugen sie - soweit hier von Interesse - unter Bezugnahme auf das seinerzeit beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängige Verfahren 5 K 357/02 vor, das in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG eingeführte Wertaufholungsgebot verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.
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